Wichtige Informationen für Kassenanwender zum 01.01.2020 – Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
Mit der KassenSichV reagiert der Gesetzgeber darauf, dass im deutschen Einzelhandel immer mehr elektronische Kassensysteme benutzt werden. Die KassenSichV tritt zwar zum 01.01.2020 in Kraft, bis zum 30.09.2020 gilt allerdings die Nichtbeanstandungsregelung. Es besteht also noch kein sofortiger Handlungsbedarf.
Durch Manipulation elektronischer Kassen entstehen Umsatzsteuereinbußen in Milliardenhöhe. Um dem entgegenzuwirken, stellt der Gesetzgeber umfangreiche Anforderungen an die Manipulationssicherheit von Registrierkassen. Im Speziellen geht es dabei um die nahtlose Aufzeichnung aller Umsatzdaten sowie deren manipulationssichere Speicherung.
Das Gesetz der Kassensicherungsverordnung besteht bereits seit dem 22. Dezember 2016 und wird zum 01. Januar 2020 wirksam. Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme) müssen nach dem “Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen” über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Zusätzlich tritt die Bon-Pflicht/Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO in Kraft.
Was ist die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) und aus welchen Komponenten besteht sie?
Die TSE ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und besteht aus 3 Komponenten:
- Sicherheitsmodul, das ein Protokoll der Kasseneingaben schreibt
- Speichermedium, auf dem diese Daten gespeichert werden
- Einheitliche digitale Schnittstelle (EDS), mit der eine reibungslose Datenübertragung in andere Systeme gewährleistet werden soll
Die Kassensysteme selbst (Hard- bzw. Software) müssen NICHT zertifiziert werden. Lediglich die TSE unterliegt der Zertifizierung. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) übernimmt die Zertifizierung der TSE. Derzeit ist aber noch keine TSE offiziell zertifiziert, da kein TSE-Hersteller aktuell den gesamten Zertifizierungsprozess final durchlaufen hat. Vor allem dieser Umstand hat zur sogenannten „Nichtbeanstandungsregelung“ bis zum 30.09.2020 geführt. Diese legt fest, dass elektronische Aufzeichnungssysteme erst zu Ende September 2020 mit einer TSE ausgestattet sein müssen. Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) findet bis zur Implementierung der zertifizierten TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, ebenfalls keine Anwendung. Diese ändert aber nichts an der Gültigkeit des Gesetzes zum 01.01.2020. |
Was zeichnet die TSE auf?
Die TSE speichert und protokolliert unmittelbar die jeweiligen Kasseneingaben, sobald zum Beispiel ein Artikel boniert oder eine Rechnung erstellt wird.
Folgende Daten werden gemäß KassenSichV manipulationssicher erfasst:
- Vorgangsbeginn mit eindeutiger und fortlaufender Transaktionsnummer
- Daten und Art des Vorgangs
- Zahlungsarten bei bestimmten Vorgangsarten
- Vorgangsbeendigung oder Vorgangsabbruch
- Prüfwert und Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der TSE
Was ist die Bon-Pflicht/Belegausgabepflicht?
Die Bon-Pflicht/Belegausgabepflicht schreibt vor, dass von jeder Kassenbewegung ein Beleg angefertigt und ausgegeben werden muss. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden und muss unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang des Geschäftsvorgangs erfolgen.
Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten allerdings keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.